NIEMEIER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertrag
Die folgenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von Fahrzeugen, Gerüsten und Waren. Der Besteller erkennt diese mit dem Vertragsabschluss an. Sämtliche zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen und Vertragsabänderungen, sind schriftlich niederzulegen und bedürfen unserer Bestätigung. Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit der restlichen Vertragsbedingungen nicht.

Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich immer rein Netto zuzügl. der Mehrwertsteuer.
Die Fälligkeit der Zahlungen ist im allgemeinen sofort, insofern nicht andere Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden. Kosten, die aus anderen Zahlungsvereinbarungen entstehen, erhöhen den Kaufpreis. Wir behalten uns das Recht zur Erhöhung der im Kaufvertrag angegebenen Preise vor, insofern die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten erfolgen kann. Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks zu akzeptieren. Nehmen wir sie trotzdem, so geschieht dieses nur zahlungshalber und unter Vorbehalt. Sämtliche Angebote sind in jedem Falle freibleibend.

Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich im Vertrag genannt werden. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsabänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Der Liefertermin kann sich durch höhere Gewalt und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern. Die vereinbarten Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Art und Umfang der Lieferung richten sich, wenn nicht anders vereinbart, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, nach dem Vertrag. Vereinbarte Maße und Gewichte verstehen sich nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geraten wir bei verbindlichen Lieferterminen und/oder Lieferfristen gegenüber Kaufleuten, die unsere Lieferung oder Leistung für den Betrieb ihres Handelsgewerbes bestellen, in Verzug oder werden verbindliche Termine oder Fristen um mehr als einen Monat überschritten, so kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist stellen. Sollte auch dieses fruchtlos verstreichen, ist er berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Nichtkaufleuten stehen, sollte unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, die gesetzlichen Rechte zu. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder 25% des Bruttoauftragswertes als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Sonderanfertigungen erhöht sich dieser Betrag auf 40% des Bruttoauftragswertes. Wir sind nicht verpflichtet, diese Beträge nachzuweisen. Es obliegt dem Besteller jedoch das Recht uns nachzuweisen, dass im konkreten Einzelfall kein so hoher Schaden entstanden ist, wie auch uns die Möglichkeit zusteht, gegebenenfalls einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Landesbank zu berechnen. Alle Lieferungen erfolgen unter Saldoeigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Während unseres Eigentumsvorbehaltes sind Weiterveräußerungen, Sicherheitsübertragungen oder andere Überlassungen des Kaufgegenstandes unzulässig. Pfändungen und jede andere Gefährdung sind uns sofort schriftlich mitzuteilen. Dritten ist unser Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Erwerben wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen nachträgliche Forderungen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zum Ausgleich dieser Forderungen fort. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller die Pflicht, die Ware in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Eventuell auftretende Schäden sind uns anzuzeigen. Sie dürfen nur von uns oder von einer Vertragswerkstatt des Herstellers ausgeführt werden.

Gewährleistung
Wir gewährleisten, vom Tag der Lieferung an gerechnet, 6 Monate für jede fabrikneue Ware, die von uns geliefert bzw. eingebaut wurde; nebst Zubehör, Fehlerfreiheit. Auftretende Mängel sind uns spätestens 8 Tage nach Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Dem Besteller steht lediglich das Recht zu, nach unserer Wahl den Mangel der Sache von uns beheben zu lassen oder gegebenenfalls eine Nachlieferung zu erhalten. Erst nach endgültigem Fehlschlagen unserer Nachbesserung steht dem Besteller ein Recht auf Minderung des Kaufpreises zu. Wandlung ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche
seitens des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder bei Nichtkaufleuten grobe Fahrlässigkeit. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, insofern auftretende Mängel auf ungeeignete bzw. unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung oder fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte verursacht wurden. Ferner erlischt unsere Gewährleistungspflicht, wenn Fehler der von uns gelieferten Ware von anderer Seite ohne unser Einverständnis behoben oder Veränderungen an denselben vorgenommen worden sind. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vertragsvereinbarungen übernehmen wir keine Gewähr für den Kauf von gebrauchten Geräten und Zubehör.

Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäften ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Berlin.


Allgemeine Mietbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Baumaschinen, -geräten und -zubehör sowie für die Erbringung von Dienstleistungen. Im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen bei unveränderten Umständen stillschweigend auch für die weiteren typischen Verträge.

1.0 Vertragsgegenstand
1.1 Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters gelten nicht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt.

1.2Ein Vertrag kommt durch Abgabe eines schriftlichen (auch per Telefax) Angebots des Mieters (Unterzeichnung des Auftrages) und Annahme dieses Angebots durch den Vermieter (schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags) zustande.

1.3 Ein Vertrag kommt durch Abgabe eines schriftlichen (auch per Telefax) Angebots des Mieters (Unterzeichnung des Auftrages) und Annahme dieses Angebots durch den Vermieter (schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung des Auftrags) zustande.

1.4 Sämtliche Mietgegenstände gehen mit der Vermietung nicht in das Eigentum des Mieters über.

2.0 Vorbereitung der Übernahme des Mietgegenstandes/Mitwirkungspflichten des Mieters
2.1 Mit Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter vom Vermieter sämtliche erforderlichen Angaben über Abmessungen, technische Werte und sonstige Informationen, die für die Nutzung des Mietgegenstandes notwendig sind (technische Dokumentation).

2.2 Soweit für die Mietgeräte die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Vermieter einzuholen. Sonstige behördliche Zustimmungen, die für den Gebrauch des Mietgegenstandes erforderlich sind, sind vom Mieter beizubringen. Der Mieter ist für die Beachtung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen beim Einsatz des Mietgegenstandes allein verantwortlich. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach und werden Schadensersatzansprüche an den Vermieter gestellt, haftet der Mieter hierfür.

2.3 Der Mieter hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu unternehmen, um die Voraussetzungen zum Aufstellen des Mietgegenstandes zu schaffen, damit die Installation rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden kann. Der Mieter ist für den ungehinderten Zugang zum Aufstellort verantwortlich. Die notwendigen Auffahrten und Zugangswege sind für die Anlieferung freizuhalten. Sie müssen zum Befahren von Lkw-Zügen, Tiefladern und/oder Autokränen geeignet sein; dies gilt insbesondere für den Untergrund, die Breite und Durchfahrtshöhe.
Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Herstellung des Unterbaus oder Fundaments am Aufstellungsort verantwortlich. Bei der Aufstellung von Großgeräten, wie Kränen, Aufzügen etc., ist eine planebene, trockene und standfeste Fläche vom Mieter zu schaffende Voraussetzung. Für den Unterbau oder zu Ausgleichsmaßnahmen erforderliche Kanthölzer sind vom Mieter auf dessen Kosten bereitzustellen. Er ist ebenfalls für die Verlegung der Hilfsmittel verantwortlich. Soweit Witterungsumstände oder andere von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände eine Montage nicht zulassen, verspätet sich der Fertigstellungszeitpunkt, ohne dass der Vermieter hierfür haftet. Stellt der Vermieter eine Verzögerung des Fertigstellungszeitpunktes fest, so ist er verpflichtet, diese Umstände unverzüglich dem Mieter mitzuteilen. Eine Haftung des Vermieters für die Einhaltung vereinbarter Termine wird nur in jenen Fällen ausgelöst, in denen vertraglich ein genauer Lieferungszeitpunkt vereinbart wird (Fixtermin) oder er die Verzögerung zu vertreten hat. Zusätzliche An- und Abfahrten wegen fehlender Zugangs- und Aufstellmöglichkeiten gehen zu Lasten des Mieters.

2.4 Die Ausgabe und Rückgabe von Mietgegenständen erfolgt montags bis donnerstags in der Zeit von 7.00 – 17.00 Uhr und freitags in der Zeit von 7.00 – 15.00 Uhr.

2.5 Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und zur Entgegennahme beauftragtes Personal (mit Angaben zum Aufstellungsort und dessen bauseitiger Einmessung) zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche Absperrmaßnahmen sind vom Mieter zu beauftragen und gehen kostenmäßig zu Lasten.

2.6 Ist für den Einsatz des Mietgegenstandes der Anschluss an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen erforderlich, ist der Mieter für das Vorhandensein und den fachgerechten Anschluss verantwortlich. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um Fäkalientanks geht die Entsorgung zu Lasten des Mieters. Anderenfalls ist ein separater Auftrag an den Vermieter erforderlich.

3.0 Beginn der Mietzeit
3.1 Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag vereinbartem Tag. Der Vermieter verpflichtet sich, an jenem Tag den Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zur Abholung durch den Mieter oder einen von ihm beauftragten Dritten bereit zu halten. Mit der Abholung des Mietgegenstandes vom Vermieter geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung auf den Mieter über. Wird der Vermieter auch mit dem für den Mieter kostenpflichtigen Transport zum Aufstellungsort beauftragt, verändert diese Tatsache nicht den Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

3.2 Werden beim Abschluss des Mietvertrages geplante Lieferfristen angegeben, so beginnt deren Lauf mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der für die Realisierung des Mietvertrages erforderlichen Angaben des Mieters, etwaiger Finanzierungsunterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Führen Streik und Aussperrungen beim Vermieter oder einem seiner Zulieferer bzw. Mobilmachung, Krieg oder Aufruhr in Deutschland oder einem Zulieferland zu Betriebsstörungen beim Vermieter, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer dieser Umstände. Sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt des Mietvertrages erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters gravierend einwirken, steht den Vertragsparteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

3.3 Die fristgerechte Bereitstellung zur Abholung (= Lieferung) und die fristgerechte Abnahme sind wesentliche Pflichten des Mietvertrages. Kommt eine Partei mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug, so kann die jeweils andere Partei nach Ablauf einer auf mindestens dreitägigen festgelegten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wird im Falle vom Mieter zu vertretender Unmöglichkeit Schadensersatz verlangt, so beträgt dieser 15 % des Mietzinses des Mietgegenstandes, dessen Lieferung unmöglich geworden ist oder der nicht abgenommen wird. Die Schadensersatzforderung ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer oder niedriger Schaden nachgewiesen wird.

4.0 Beendigung der Mietzeit
4.1 Die Mietzeit endet mit dem im Mietvertrag vereinbartem Tag, an dem dann der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen am vereinbarten Bestimmungsort oder einem anderen vom Vermieter gewünschten Ort eintrifft. Die Tage der Übergabe und Rückgabe gelten als Mietzeit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters rechtzeitig (bei einer Mietdauer von maximal einer Woche 24 Stunden vor Rückgabe, bei der Mietdauer von einer bis vier Wochen drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe) einzuholen. Diese Fristen gelten auch bei der Abholung des Mietgegenstandes für die Angabe der Abholzeit und des Ortes. Kann die Abholung durch vom Mieter zu vertretende Umstände nicht erfolgen (z.B. fehlende Zugangsmöglichkeit, fehlende Schlüssel, keine Übergabeperson etc.), hat der Mieter die Kosten der erneuten Anfahrt zu bezahlen, den sich durch die Verlängerung der Mietzeit ergebenden Mietzins, wie auch eventuellen Schadensersatz.
4.2 Erfolgt eine Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tage der Absendung durch den Mieter.

4.3 Erfolgt die Rücklieferung des Mietgegenstandes vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, so gilt Ziffer 5.1 entsprechend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die Gründe der vorzeitigen Rücklieferung zu vertreten hat.

4.4 Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll anzufertigen, das von den Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

4.5 Der Mieter hat das Gerät dem Vermieter in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen eventuellen Wertminderung und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffern 6 und 7 entspricht.

5.0 Mietberechnung und Mietzahlung
5.1 Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet. Der Berechnung der Miete ist eine Einsatzzeit von bis zu 8 Stunden an Werktagen (mit Ausnahme von Samstagen) zugrundegelegt. Der Mietzins ist auch dann zu zahlen, wenn die oben angegebene Einsatzzeit nicht voll ausgenutzt wird. Ein darüber hinausgehender Einsatz (Mehrschichtnutzung) ist nur nach schriftlicher Zustimmung bzw. Vereinbarung mit dem Vermieter gestattet. Für die Mehrschichtbenutzung berechnet der Vermieter dem Mieter den sich aus dem Mietvertrag ergebenden Zuschlag.

5.2 Der vereinbarte Mietzins versteht sich ausschließlich für den Mietgegenstand selbst. Kosten für den Aus- und Abbau sowie die Einweisung durch das Montagepersonal des Vermieters werden nach den sich aus dem Mietvertrag ergebenden Montagesätzen anhand der quittierten Stundenzettel abgerechnet, die täglich vom Mieter bzw. einem hierfür Beauftragten abzuzeichnen sind.

5.3 Ist zwischen den Vertragsparteien keine bestimmte Mietdauer vereinbart worden, behält sich der Vermieter bei Veränderung der der Mietzinsberechnung zugrundeliegenden Kostenfaktoren das Recht zur Vornahme angemessener Preisanpassungen vor. Innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung steht dem Mieter das Recht zur Kündigung des Mietvertrages zu.

5.4 Der Mietzins ist im voraus sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. Eine Verzinsung von Vorauszahlungen erfolgt nicht. Schecks und Wechsel werden unter üblichem Vorbehalt nur erfüllungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen entgegengenommen, wobei Diskont-, Wechselsteuer, Einzugs- und sonstige Kosten und Gebühren zu Lasten des Mieters gehen.

5.5 Bei Zahlungsverzug behält sich der Vermieter die Geltendmachung von Verzugszinsen vom Fälligkeitsdatum an vor, die – sofern nicht ein höherer Schaden nachgewiesen wird in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz liegen. Eingehende Zahlungen werden erst auf Ansprüche vom Vermieter auf Gebühren, Auslagen, Verzugszinsen, Schadensersatzforderungen und zuletzt auf die jeweils älteste Hauptforderung verrechnet. Gegen Forderungen des Vermieters darf nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

5.6 Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass dem Vermieter im Falle des Zahlungsverzugs um mehr als 14 Tage bei einer so wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Mieter oder einem mithaftenden Zweiten nach Vertragsabschluss, dass die Forderung des Vermieters gefährdet ist, oder ergeben sich andere wichtige Gründe, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar machen, so stehen ihm folgende Rechte zu:
Der Vermieter ist berechtigt, die ihm obliegende Lieferung/Leistung bis zur Zahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung oder Beseitigung des die Unzumutbarkeit auslösenden Zustandes durch den Mieter zu verweigern und den Mietgegenstand vor vorliegen eines gerichtlichen Titels in seinen Gewahrsam zur Sicherstellung zu nehmen.
Diese Rechte stehen dem Vermieter insbesondere dann zu, wenn gegenüber dem Mieter Scheck- oder Wechselproteste erfolgen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden oder über das Vermögen des Mieters bzw. eines Mithaftenden ein gerichtliches Vergleichs- bzw. Konkursverfahren, ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder ein anderes außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wird. Ferner ist der Vermieter in einem solchen Fall auch zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt.

6.0 Besondere Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter ist verpflichtet,
- den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
- für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege Sorge zu tragen und den Mietgegenstand während der Mietzeit im betriebsfähigen Zustand zu halten (regelmäßige Kontrolle der Betriebsstoffe). Für vom Hersteller oder vom Vermieter des Mietgegenstandes vorgeschriebene Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen;
- notwendige Instandsetzungsarbeiten, sofern der Vermieter zu deren Erbringung nicht verpflichtet ist, unverzüglich sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen oder gleichwertigen Ersatzteilen, die vom Vermieter zu beziehen sind, auf seine Kosten vornehmen zu
lassen;
- jegliches Anbringen von Werbeträgern zu unterlassen und den Mietgegenstand im dafür erforderlichen Maße gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.

6.2 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.

6.3 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte am Mietgegenstand einräumen (z.B. Miete, Leihe), noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

6.4 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten ohne vorherige Ankündigung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Mieter seinerseits ist verpflichtet, dem Vermieter hierfür den Zugang zum Mietgegenstand einzuräumen und ihn bei der Untersuchung zu unterstützen.

6.5 Die im Eigentum des Vermieters oder eines von ihm beauftragten Dritten stehenden Gegenstände werden ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht vom Vermieter versichert. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, im Einzelfall den Mieter zum Abschluss einer Versicherung gegen bestimmte Gefahren zu verpflichten. In einem solchen Fall ist der Mieter verpflichtet, die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft dem Vermieter vorzulegen. Tritt ein Schadenfall ein, so hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalls sowie des Schadenumfangs in Kenntnis zu setzen.
Verluste, die durch Einbruch, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen, am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, nach Eintritt eines solchen Verlustes Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle des Eintritts eines Totalverlustes ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Geldentschädigung in Höhe des Zeitwertes für das in Verlust geratene Gerät zu leisten.

6.6 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Dritten die Nutzung zu gestatten oder ihnen Rechte zu Mitnutzung einzuräumen. Der im Mietvertrag und Übergabeschein vereinbarte Einsatzort sowie die Nutzung des Mietgegenstandes bleiben unverändert, solange die Vertragsparteien hierüber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung treffen.

7.0 Verletzung von Pflichten, Mängelanzeige und Schadensersatz
7.1 Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten. Der Mieter hat die Möglichkeit, vor Abholung bzw. Absendung den Mietgegenstand in Augenschein zu nehmen. Bei der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter ist dieser verpflichtet, dass Übergabeprotokoll zu unterzeichnen und ggf. sich bei der Inbetriebnahme zeigende Mängel schriftlich festzuhalten. Zeigen sich während des Betrieb des Mietgegenstandes Mängel, so hat der Mieter die Verpflichtung, diese unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter anzuzeigen. Mängelanzeigen sind schriftlich zu erstatten. Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellter Mietgegenstände trägt der Vermieter.

7.2 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in Ziffer 6.0 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.

7.3 Der Umfang der Mängel und Beschädigungen infolge vertragswidrig unterlassener Reparaturen ist unverzüglich dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt. Die Kosten trägt der Mieter.

7.4 Besondere Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zusicherung.

7.5 Als Mangel gilt, wenn der Mietgegenstand nicht mit den bei Lieferung bestehenden festgeschriebenen Leistungsmerkmalen übereinstimmt. Eine unerhebliche Minderung seines Wertes oder seiner Tauglichkeit zu dem nach dem Mietvertrag vorausgesetzten Gebrauch stellt keinen Mangel in diesem Sinne dar.

7.6 Eine Verpflichtung des Vermieters zur Mängelbeseitigung besteht nicht, soweit Betriebsstörungen durch den Umstand der unsachgemäßen Aufstellung, Behandlung oder Betrieb des Mietgegenstandes, der Nichteinhaltung der für den Betrieb erhaltenen Anweisungen oder des Auftretens von Problemen aufgrund weiterer Gegenstände, die nicht vom Vermieter geliefert wurde, bedingt sind.

7.7 Die Haftung für Mangelfolgeschäden (Z.B. für besondere Verwendungsfähigkeiten, Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität, Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder Materialmehrverbrauch) und für sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Nichterfüllung, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung werden auf die Fälle groben Verschuldens beschränkt.

8.0 Kündigung
8.1 Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

8.2 Der auf bestimme Zeit abgeschlossene Mietvertrag kann nur in nachstehenden Fällen gekündigt werden:

8.2.1 vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist,
- wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters die Mietgegenstände oder einen Teil derselben vertragswidrig nutzt, den Nutzungszweck ändert oder an einen anderen Aufstellort verbringt;
- wenn der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand weitervermietet, Rechte aus dem Mietvertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumt;
- wenn sich bei einer Untersuchung gemäß Ziffer 6.4 ergibt, dass der Mietgegenstand durch fortgesetzte Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Unterhaltspflicht erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist;

8.2.2 vom Mieter,
- wenn der Mieter durch Beschlagnahme oder Pfändung seitens Dritter an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird, endet die Mietzeit mit dem Tage des Eintritts des die Hinderung bewirkenden Ereignisses.
Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 8.2.1 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so bleiben die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind. Der Vermieter muss sich jedoch das jenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weitere Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Mietgegenstandes innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder hätte erwerben können.

9.0 Sonderbestimmungen
9.1 Sollte der Vermieter Leistungen für den Mieter in dessen Auftrag erbringen, bei denen es sich um Frachtgeschäfte handelt, wird die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr (AGNB) sowie der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) vereinbart.

9.2 Großgerät
Der Zusammenbau von Mietgegenständen, die demontiert angeliefert werden, erfolgt durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters. Dies gilt auch für die Demontage bei Rücklieferung. Die Inbetriebnahme und die Einweisung des Bedienungspersonals beim Mieter erfolgt durch Fachpersonal des Vermieters. Die Kosten werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.
Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Mietgegenstandes durch fachlich geeignete und erfahrene Mitarbeiter beim Mieter sichergestellt wird. Betriebsstoffe (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel usw.) sind vom Mieter entsprechend der Empfehlung des Vermieters zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand außerhalb der Einsatzzeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen sowie für eine ausreichende Bewachung zu sorgen.
Gehören zu dem Mietgegenstand Dampfkessel, so ist der Mieter verpflichtet, in Abständen von 14 Tagen jene Dampfkessel auswaschen zu lassen, um die behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen ohne Beanstandungen stattfinden zu lassen.

9.3 Container
Bei dem Mietgegenstand kann es sich auch um Material-, Büro-, Unterkunfts-, Sanitätscontainer sowie Kombinationen von Containern handeln. Die Container sind standardmäßig mit (nach VDE-Richtlinien abgenommenen) Elektroheizungen ausgerüstet. Die mit der Nutzung der Container im Zusammenhang stehenden Betriebskosten trägt der Mieter. Für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Heizung, wie z.B. Entstehen von Bränden durch zu große Nähe brennbarer Stoffe an den Heizkörpern, entstehen, entfällt eine Haftung des Vermieters.
Zahlt der Mieter innerhalb einer hiermit ausdrücklich vereinbarten Nachfrist von 10 Tagen ab Fälligkeit des Mietzinses diesen nicht, so ist der Vermieter berechtigt, den Container zu verschließen und abzuholen. Für Schäden bzw. den Verlust des in jenen Containern lagernden fremden Eigentums haftet der Mieter.

9.4 Baustellenabsicherungsgeräte
Soweit der Aufbau von Baustellenabsicherungsgeräten durch den Vermieter zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, wird der Vermieter nach Anweisung des Mieters tätig. Sollten jedoch sachliche und/oder sicherheitstechnische Gesichtspunkte aus Sicht des Vermieters Änderungen erfordern, ist er berechtigt, von den Anweisungen des Mieters abzuweichen.
Der Mieter bestätigt nach Überprüfung des Aufbaus mit seiner Unterschrift auf dem Übergabeprotokoll, dass die vom Vermieter aufgestellten Baustellenabsicherungseinrichtungen (z .B. Bauzäune, Verkehrsschilder, Fußgängerschutzeinrichtungen etc.) sach-, fachgerecht und unter Beachtung etwaiger behördlicher Auflagen aufgestellt wurden. Für die Mietzeit übernimmt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht für diese im Eigentum des Vermieters oder eines von ihm beauftragten Dritten stehenden Baustellenabsicherungseinrichtungen.
Der Mieter verpflichtet sich zur täglichen Überprüfung der Baustellensicherungseinrichtungen und im Falle der Veränderung, dafür Sorge zu tragen, dass der ursprüngliche, dem Aufbau durch den Vermieter entsprechende Zustand wiederhergestellt wird.
Für den Fall, dass der Vermieter von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, weil Schäden durch Veränderung der Baustellensicherungseinrichtungen nach Aufbau durch den Vermieter verursacht worden sind, stellt der Mieter bereits jetzt den Vermieter von derartigen Ansprüchen frei.
Der Vermieter behält sich die Anbringung von Werbeträgern an den in seinem Eigentum stehenden Baustellenabsicherungseinrichtungen vor, welches der Mieter zu dulden hat. Dem Mieter ist die Anbringung eigener Werbeträger untersagt.

9.5 WC-Kabinen
Die Mindestmietzeit für WC-Kabinen beträgt 4 Wochen. Für jede weitere angefangene Woche wird der volle Wochenpreis berechnet.
Servicearbeiten an den WC-Kabinen werden ausschließlich von Fachservice-Mitarbeitern, die vom Mieter zu beauftragen sind, einmal wöchentlich durchgeführt, soweit nicht kürzere Intervalle ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Wird bei einer Durchführung der Servicearbeiten festgestellt, dass Müll-/Fremdkörper aus dem Fäkalientank zu entfernen sind, ist der Mieter verpflichtet, den doppelten Reinigungspreis zu bezahlen.
Der Mieter ist verpflichtet, einen Zugang zu den WC-Kabinen zu gewährleisten. LKW-Fahrzeugen muss es möglich sein, in einem Abstand von 5 Metern zu den WC-Kabinen heranfahren zu können bzw. ist der Mieter verpflichtet, die WC-Kabinen bis auf 5 Meter an das Servicefahrzeug heranzubringen. Diese Regelung gilt auch für die Abholung der WC-Kabinen. Ist jener Zugang nicht möglich, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Erbringung der Serviceleistung zu einem späteren Zeitpunkt, ohne dass er hierfür die vereinbarten Kosten zu tragen hat.

10.0 Schlussbestimmungen
10.1 Nebenstimmungen, Änderungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.2 Sollte irgendeine Bestimmung des Mietvertrages nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Mietvertrages nicht berührt.

10.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Geschäftssitz des Vermieters. Das gilt auch für den Fall, dass Ansprüche gegen Nichtvollkaufleute im gerichtlichen Mahnverfahren erhoben werden.

Stand: 10/07

 

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